Nutzungs- und Kooperationsbedingungen

der

Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH, Riesenradplatz 6/1, 1020 Wien (Anbieter)

für

Unternehmen, welche Kampagnen über die NoBadAd Plattform erstellen und anbieten. 

Die Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH, Riesenradplatz 6/1, 1020 Wien hat die NoBadAd Plattform entwickelt, programmieren lassen und ist Anbieter innerhalb der NoBadAd Plattform. Die NoBadAd Plattform besteht aus der NoBadAd-App welche hauptsächlich für die Verwendung durch Follower/Freunde und Social-Media-User (im Folgenden „SMU“) vorgesehen ist. Weiterer Bestandteil der NoBadAd Plattform ist die Internetseite www.nobadad.com. Alle User können sich über die Internetseite www.nobadad.com informieren. Auf dieser Seite registrieren sich auch Unternehmen und haben dort einen Webspace, innerhalb dem sie Kampagnen erstellen und ihre Daten verwalten können. Sowohl die NoBadAd Plattform als auch die NoBadAd-App wird im Folgenden auch als NoBadAd bezeichnet. 

Über www.nobadad.com wird registrierten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, verschiedene Kampagnen zu erstellen, welche über die NoBadAd-App durch SMUs beworben/präsentiert werden. So ist es derzeit durch die NoBadAd möglich Job-Kampagnen zu schalten, mit welchen registrierte Unternehmen die Möglichkeit haben, nach neuen Mitarbeitern zu suchen. Die Social-Media-User von NoBadAd  sollen hierfür – bei Interesse – die jeweilige Kampagne mit den Followern/Freunden des Social-Media-Users über die NoBadAd-App teilen um eine möglichst große Reichweite zu erzielen. Dies vorwegschickend vereinbaren die Parteien wie folgt:

 

  1.  

Voraussetzung für die Schaltung von Kampagnen in der NoBadAd-App ist es, dass das Unternehmen sich unter www.nobadad.com registriert. Im Rahmen des Registrierungsprozesses ist das Unternehmen verpflichtet, sämtliche Pflichtfelder ordnungsgemäß auszufüllen. Mit Durchführung der Registrierung kommt der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Anbieter zustande. Akzeptieren der vorliegenden Nutzungs- und Kooperationsbedingungen ist Voraussetzung des Vertragsschlusses. Nach durchgeführter Registrierung können Unternehmen Kampagnen erstellen, die durch Social-Media-User der NoBadAd-App an deren Follower/Freunde in den sozialen Medien geteilt werden. Derzeit sind Kampagnen zur Besetzung von offenen Stellen innerhalb von Unternehmen möglich. Die Regelungen dieser Vereinbarung umfassen im Hinblick auf die Job-Kampagnen sowohl Arbeitsverhältnisse als auch freie Mitarbeiterverhältnisse und Praktika (im Folgenden „Arbeitsverhältnis“).

 

  1.  

2.1.

Nach erfolgreicher Registrierung hat das Unternehmen die Möglichkeit eine oder mehrere Job-Kampagnen in der NoBadAd-App zu schalten. Im Rahmen einer solchen Kampagne sind die folgenden Informationen in der vorgesehenen Maske durch das Unternehmen einzugeben:

Genaue Berufsbezeichnung, detaillierte Stellenbeschreibung, ggf. benötigte zusätzliche Qualifikationen, vorgesehene Vergütung des neuen Mitarbeiters, Anzahl der offenen Stellen im Rahmen dieser Kampagne, an den Mitarbeiter zu zahlende Zulagen (Spät- und Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, etc.), zusätzliche von dem Unternehmen an den neuen Arbeitnehmer angebotene Benefits, ob es sich um eine Vollzeit respektive Teilzeitstelle handelt oder ob lediglich Aushilfen/geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gesucht werden, voraussichtliche Arbeitszeiten des neuen Mitarbeiters, voraussichtlich zu gewährender Urlaub, Tätigkeitsbeginn und eine mögliche Befristung.

Darüber hinaus soll das Unternehmen drei bis fünf Content Vorgaben für die Social-Media-User (im Folgenden SMU) zur Auswahl vorgeben, in welchen zum Beispiel angegebenen ist, warum es sich lohnt, Mitarbeiter des Unternehmens zu werden. Darüber hinaus können Unternehmen drei bis fünf Fotos und das Logo des Unternehmens hochladen, damit diese Informationen durch die SMUs für die Erstellung einer Story verwendet werden können. Für die Richtigkeit und die gesetzliche Konformität (z.B. Geschlechterneutralität, keine unzulässige Diskriminierung, Angabe des korrekten Lohns/Gehalts insbesondere bei Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags) sämtlicher durch das Unternehmen bereitgestellter Informationen und Content ist alleine das Unternehmen verantwortlich. Das Unternehmen stellt den Anbieter von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und haftet auch, falls der Anbieter verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird.

2.2.

Eine Job-Kampagne hat eine Laufzeit von 90 Tagen ab Start der Kampagne. Das Startdatum der Kampagne wird durch das Unternehmen bei der Erstellung der Kampagne eingegeben. Nach Ablauf von 90 Tagen wird die Kampagne automatisch deaktiviert. Der Anbieter informiert das Unternehmen über das Ende der Kampagne eine Woche vor Ablauf als auch am Tage des Ablaufs. Das Unternehmen hat dann die Möglichkeit, die Kampagne einmalig um 90 Tage zu verlängern. Endgültig abgelaufene Kampagnen, vorzeitig beendete Kampagnen als auch Kampagnen, welche zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt haben, werden nach dem Ende der Kampagne in dem Account des Unternehmens in dem User-Bereich des Unternehmens unter www.nobadad.com gespeichert, sodass diese als Vorlage für neue Kampagnen herangezogen werden können.

2.3

Über die bei dem Anbieter über die NoBadAd-App eingehenden Bewerbungen, sei es von SMUs oder aber Followern/Freunden der SMUs wird das Unternehmen per E-Mail durch den Anbieter informiert. Die durch den jeweiligen Bewerber übermittelten Daten werden in dem NoBadAd-User-Account des Unternehmens eingestellt und können dort von dem Unternehmen eingesehen und heruntergeladen werden.

Kommt der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle innerhalb der Kampagne nicht in Betracht, so ist das Unternehmen verpflichtet, dies kurzfristig nach Sichtung der Unterlagen dem Anbieter mitzuteilen. Gleichzeitig ist das Unternehmen verpflichtet im Falle der Nichtberücksichtigung des Bewerbers die übermittelten Informationen des Bewerbers zu löschen und/oder zu vernichten und gegenüber dem Anbieter zu bestätigen, dass die übermittelten Informationen des Bewerbers gelöscht und/oder vernichtet worden sind. Über die NoBadAd-App erhält dann der jeweilige Bewerber eine Mitteilung, dass seine Bewerbung im Rahmen der Kampagne leider nicht das Interesse des Unternehmens gefunden hat. Sollte der Bewerber für das Unternehmen als potentieller neuer Mitarbeiter angesehen werden, dann nimmt das Unternehmen unmittelbar direkt Kontakt zu dem Bewerber auf und führt mit diesem den durch das Unternehmen üblichen Bewerbungsprozess durch.

2.4

Sollte mit dem Bewerber ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, so ist das Unternehmen verpflichtet, dies dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrages, mitzuteilen. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wird die Gesamtprämie fällig und ist durch das Unternehmen an den Anbieter zu bezahlen. Je nach gewählter Zahlungsmethode wird die Gesamtprämie auf Basis des erteilten SEPA-Lastschriftmandats vom Anbieter unverzüglich vom Konto des Unternehmens abgebucht, oder das Unternehmen bezahlt die vom Anbieter elektronisch übermittelte Rechnung sofort und ohne Abzüge an den Anbieter. Die Gesamtprämie besteht aus der Erfolgsprämie für den SMU, aus der Prämie des Anbieters und aus dem Startgeld, welches der neue Mitarbeiter erhält.

2.5

Das Unternehmen legt die Gesamthöhe der Netto- Gesamtprämie, bestehend aus der Erfolgsprämie für den SMU, aus der Prämie für den Anbieter und dem Startgeld, welches der neue Mitarbeiter erhält, unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten Mindest-Netto-Gesamtprämie selbst fest. Das Unternehmen ist verpflichtet, das auf der Plattform www.nobadad.com hinterlegte Tableau im Rahmen der Erstellung einer Kampagne zu verwenden. Für Kampagnen, für welche Vollzeitmitarbeiter und Teilzeitmitarbeiter gesucht werden, beträgt die Minderst-Netto- Gesamtprämie 666,00 €, bei Aushilfen, geringfügig Beschäftigten beträgt die Mindest-Netto- Gesamtprämie 333,00 €. Die jeweiligen Zahlungen des Unternehmens werden insgesamt an den Anbieter gezahlt, wobei die Aufteilung der erhaltenen Beträge durch den Anbieter wie folgt erfolgt: 56 % des gesamtüberwiesenen Betrages erhält der Anbieter als Prämie. 22 % stehen dem Social-Media-User als Erfolgsprämie zu, der die Job-Kampagne an den tatsächlich eingestellten Follower/Freund geteilt hat. Die verbleibenden 22 % erhält der neu eingestellte Mitarbeiter als Startgeld.

Das Unternehmen legt die Höhe der gesamten Netto-Gesamtprämie im Rahmen der Kampagne unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindest-Gesamtprämie selbst fest. Die Höhe der ausgelobten Netto-Gesamtprämie wird durch den Anbieter für die Platzierung/Reihenfolge der Stellenausschreibungen innerhalb der Suchfunktion der NoBadAd-App verwendet, sodass eine Kampagne, bei welcher die höchste Netto- Gesamtprämie ausgelobt wird, jeweils an oberster Stelle angezeigt wird, die Kampagne mit der zweithöchsten Gesamtprämie an zweiter Stelle usw.

Die maximale Prämie des Anbieters ist jedoch gedeckelt und beträgt bei einer Vollzeit- und Teilzeitkraft einschließlich freier Mitarbeiter und Praktikanten 999,00 €, bei Aushilfen, respektive geringfügig Beschäftigten 499,00 €. Der über diese Beträge hinausgehende Betrag wird hälftig zwischen dem SMU als Erfolgsprämie und dem neu eingestellten Mitarbeiter als Startgeld aufgeteilt.

Klarstellend halten die Parteien fest, dass ein SMU, welcher sich selbst im Rahmen einer Job-Kampagne auf die offene Stelle bewirbt und eingestellt wird, im Erfolgsfalle Anspruch auf die SMU-Erfolgsprovision als auch auf das Startgeld hat.

Die Netto-Gesamtprämie, welche an den Anbieter zu bezahlen ist, versteht sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Der Anbieter wird im Erfolgsfalle der Vermittlung dem Unternehmen die Netto-Gesamtprämie einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen und elektronisch übermitteln.  Je nach gewählter Zahlungsmethode wird die Gesamtprämie auf Basis des erteilten SEPA-Lastschriftmandats vom Anbieter unverzüglich vom Konto des Unternehmens abgebucht, oder das Unternehmen bezahlt die vom Anbieter elektronisch übermittelte Rechnung sofort und ohne Abzüge an den Anbieter.  Klarstellend halten die Parteien fest, dass pro eingestellten Mitarbeiter aufgrund der bei der NoBadAd-App geschalteten Kampagnen jeweils eine Provision zur Zahlung fällig ist.

 

  1.  

Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Anbieter die Einstellung eines Mitarbeiters, welcher sich aufgrund einer geteilten Job-Kampagne des Unternehmens bei dem Unternehmen beworben hat, innerhalb von drei Werktagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen den Mitarbeiter zunächst eingestellt hatte, das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der ersten sechs Wochen wieder beendet worden ist und das Unternehmen den jeweiligen Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten ab Erstantritt der Stelle erneut beschäftigt. Das Unternehmen verpflichtet sich des Weiteren sicherzustellen, dass bei Bewerbern, welche sich aufgrund einer geteilten Job-Kampagne bei dem Unternehmen beworben haben, und mit welchem kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, oder welches innerhalb der ersten sechs Wochen wieder beendet worden ist, sämtliche von dem Anbieter überlassene Daten und Informationen des Bewerbers zu löschen respektive zu vernichten. Dem Anbieter steht gegenüber dem Unternehmen ein entsprechender Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit über die NoBadAd-App akquirierten Bewerber zu.

Begründet das Unternehmen nach Ablauf einer gescheiterten Job-Kampagne ein Arbeitsverhältnis mit einer Person, welche sich aufgrund einer Job-Kampagne auf die offene Stelle beworben hat, besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung an NoBadAd und zur Zahlung der ausgelobten Netto-Gesamtprämie einschließlich Umsatzsteuer, wenn die Beschäftigung des jeweiligen neuen Mitarbeiters innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Kampagne erfolgt.

 

  1.  

Sollte das Unternehmen einen über eine in der NoBadAd-App geschalteten Kampagne gewonnenen Mitarbeiter beschäftigen und dies dem Anbieter nicht innerhalb von drei Tagen nach Arbeitsantritt mitgeteilt haben oder dem Anbieter mitteilen, dass der über die in der NoBadAd-App geschalteten Kampagne gewonnene Bewerber nicht für eine Stelle im Unternehmen in Frage kommt und den über eine in der NoBadAd-App geschalteten Kampagne gewonnenen neuen Mitarbeiter gleichwohl beschäftigen, so schuldet das Unternehmen dem Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen der ausgelobten Netto- Gesamtprämie. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt, wobei die geleistete Vertragsstrafe jedoch auf den Schadensersatz anzurechnen ist.

Neben der Vertragsstrafe schuldet das Unternehmen dem Anbieter einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000,00 € unter der Bedingung, dass der Anbieter durch einen SMU oder einen Follower/Freund oder einem vom Anbieter beauftragten Dritten von dem Verstoß des Unternehmens gegen die Meldepflicht im Hinblick auf gewonnene Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt wurde, da der Anbieter gegenüber den SMUs und den Followern/Freunden und dem vom Anbieter beauftragten Dritten eine entsprechende Prämie ausgelobt hat.  Die weiteren 1.000,00 € sind fällig, wenn das Unternehmen einen neuen Mitarbeiter, welcher über NoBadAd vermittelt worden ist, einstellt und dies dem Anbieter nicht rechtzeitig mitteilt. Rechtzeitig im Hinblick auf diese weiteren 1.000,00 € ist die Meldung des Unternehmens, wenn die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach tatsächlichem Arbeitsantritt erfolgt. Rechtzeitig ist die Meldung des Unternehmens auch, wenn die Meldung zwar später als drei Tage nach tatsächlichem Arbeitsantritt erfolgt, jedoch noch bevor der Anbieter nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme des neuen Mitarbeiters durch einen SMUoder durch einen Follower/Freund oder durch einen vom Anbieter beauftragten Dritten von dem Meldeverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist.   

 

  1.  

Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung der NoBadAd Plattform abzuändern und ggf. auch einzustellen. Der Anbieter übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Garantie für einen Erfolg der von den jeweiligen Unternehmen geschalteten Kampagnen.

Der Anbieter übernimmt des Weiteren keinerlei Gewähr oder Garantie für die ständige oder aber auch nur teilweise Verfügbarkeit der NoBadAd-App in den App-Stores, ebenso wenig für die Verfügbarkeit der Cloud-Infrastruktur der NoBadAd Plattform. Dies wird durch das Unternehmen akzeptiert, nachdem jegliche Bezahlungen von Gesamtprämien lediglich im Erfolgsfalle der jeweiligen Kampagne entstehen.

 

  1.  

Das Unternehmen sichert gegenüber dem Anbieter zu, die jeweils von dem Anbieter erhaltenen Daten und Informationen über SMU, Follower/Freunde datenrechtskonform entsprechend der jeweils anwendbaren Normen zu behandeln.

 

  1.  

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Unternehmen werden durch diese Nutzungs- und Kooperationsbedingungen bestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die NoBadAd-App Plattform werden ebenfalls Vertragsgegenstand. Solange und soweit sich die hier vorliegende Vereinbarung und die AGB für die NoBadAd Plattform widersprechen, gehen die hier vorliegenden Nutzungs- und Kooperationsbedingungen als speziellere Regelung vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens finden keine Anwendung und werden nicht in den Vertrag mit einbezogen.

 

  1.  

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

 

Kontakt

HeineMack GmbH
Am Steinacher Kreuz 28
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