Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH, Riesenradplatz 6/1, 1020 Wien für die NoBadAd Plattform

 

  1. Allgemeine Informationen / Definition

1.1.

Der Vertragspartner ist die Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH (im Folgenden auch Anbieter genannt), Riesenradplatz 6/1, 1020 Wien. Die Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH ist eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der FN 447646 d. Geschäftsführer der Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH ist Herr Thomas Zimmermann. Unsere Umsatzsteuer-ID-Nummer lautet ATU70321608.

„Anbieter“ der NoBadAd-Plattform ist die Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH. Die NoBadAd Plattform besteht aus der NoBadAd-App, welche hauptsächlich für die Verwendung durch Follower/Freunde und Social-Media-User vorgesehen ist. Alle User können sich darüber hinaus über die Internetseite www.nobadad.com informieren. Auf dieser Seite registrieren sich auch Unternehmen und haben dort einen Webspace, innerhalb dem sie Kampagnen erstellen und ihre Daten verwalten können. Sowohl die NoBadAd Plattform als auch die NoBadAd-App  wird im Folgenden auch als NoBadAd bezeichnet. 

1.2.

„Unternehmen“ haben die Möglichkeit, über die Schaltung von Kampagnen über NoBadAd Interessenten für ihr Angebot zu generieren. Das wesentliche Ziel von NoBadAd ist es, Unternehmen zu ermöglichen, über in der NoBadAd-App geschalteten Kampagne neue Mitarbeiter zu rekrutieren. „Social-Media-User“ haben die Möglichkeit, für Ihre Follower/Freunde aus einer Job-Kampagne in der NoBadAd-App Werbelinks zu generieren und mit den Followern/Freunden digital zu teilen. Im Falle der erfolgreichen Rekrutierung eines neuen Mitarbeiters für das Unternehmen bezahlt das Unternehmen eine Prämie an den Anbieter, an den „Social-Media-User“ eine Erfolgsprämie als auch ein Antrittsgeld an den neuen Mitarbeiter.

1.3.

Als „Social-Media-User“ oder „SMU“ im Sinne der hier vorliegenden AGB ist eine natürliche Person gemeint, die nach einer Registrierung als ein „Social-Media-User“ in der NoBadAd-App ihren Followern/Freunden auf Social-Media-Plattformen Informationen über Kampagnen von Unternehmen zukommen lässt.

1.4.

„Unternehmen“ im Sinne der hier vorliegenden AGB sind Kooperationspartner, welche über die Nutzung von NoBadAd Kampagnen starten und über die NoBadAd-App veröffentlichen lassen, um hiermit „Social-Media-Usern“ die Möglichkeit zu geben, für diese Kampagnen zu werben, um Erfolgsprämien zu erzielen. Die Unternehmen können die Höhe der Erfolgsprämien innerhalb eines vordefinierten Rahmens selbst festlegen. Die Festlegung erfolgt jeweils im Rahmen der Schaltung einer Kampagne bei NoBadAd.

1.5.

Follower/Freunde im Sinne der hier vorliegenden AGB sind User von NoBadAd, welche – ohne als Social-Media-User registriert zu sein – auf der Plattform als Bewerber teilnehmen.  Unternehmen, SMUs als auch Follower/Freunde werden in dieser Vereinbarung als User bezeichnet.

 

  1. Geltungsbereich

Für die Vertragsbeziehungen und die Leistungen zwischen dem Anbieter und den Usern von NoBadAd gelten ausschließlich diese im Sinne der hier vorliegenden AGB. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen akzeptiert der Anbieter nicht. Für die Vertragsbeziehung zu den Unternehmen gelten des Weiteren die im Rahmen der Registrierung der Unternehmen bzw. Schaltung von Kampagnen vereinbarten Nutzungs- und Kooperationsbedingungen, welche durch eine gesonderte Bestätigung durch das Unternehmen akzeptiert werden und im Fall von Widersprüchen zu den AGB den AGB vorgehen.

Ausdrücklich klargestellt wird, dass zwischen Unternehmen, Social-Media-User und Followern/Freunden im Rahmen der Dienstleistung des Anbieters kein Vertrag zustande kommt. Das Unternehmen zahlt insbesondere keine Prämien über den Anbieter an den Social-Media-User oder an den Follower/Freund als neuen Mitarbeiter. Der Anbieter erbringt keinerlei Zahlungsdienste und übermittelt oder verwaltet zu keinem Zeitpunkt fremdes Geld. Auch der neue Mitarbeiter erwirbt seinen Anspruch auf Startgeld gegenüber dem Anbieter.

 

  1. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Vertrag mit Followern/Freunden

Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Follower/Freund kommt wie folgt zustande:

Über die NoBadAd-App kann der Follower/Freund verschiedene Kampagnen von Unternehmen des Anbieters durch einen SMU geteilt/zugesendet erhalten. Bei Anklicken des Links in der geteilten Mitteilung des SMU sind folgende Daten einzugeben:

Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Land, E-Mail-Adresse.

Darüber hinaus ist ein Upload von Daten (bspw. Lebenslauf, ggf. Anschreiben) notwendig. Mit Eingang dieser Informationen kommt der Vertrag zwischen dem Follower/Freund und dem Anbieter zustande.

3.2. Vertrag mit Social-Media-User

Social-Media-User haben die Möglichkeit, sich in der NoBadAd-App als Social-Media-User zu registrieren. Dazu ist die Anlage eines Nutzerkontos als Social-Media-User in der App und die Hinterlegung der notwendigen Kontaktdaten notwendig. Die notwendigen Kontaktdaten sind in der Eingabemaske als notwendige Angaben markiert; sind keine Eingaben markiert, sind alle Informationen notwendig. Weiterhin muss ein Social-Media-User seine Mailadresse verifizieren. Die Art der Verifizierung legt der Anbieter fest. Mit Übermittlung der notwendigen Informationen kommt der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Social-Media-User zustande.  

3.3. Vereinbarung mit Unternehmen

Die vertragliche Beziehung bzw. die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten zwischen dem Anbieter und den Unternehmen werden im Rahmen der Registrierung der Unternehmen und im Rahmen der Schaltung von Kampagnen festgelegt. Dies gilt auch für die Höhe der Provision und den Prämien einschließlich des Startgeldes.

 

  1. Nutzungsrechte / Nutzung der NoBadAd Plattform

4.1.

Den Usern wird durch den Anbieter das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Plattform NoBadAd zu nutzen und Leistungen, wie in diesen AGB definiert, zu erhalten.

Der Anbieter ist berechtigt, Inhalte und Schnittstellen der NoBadAd Plattform sowie die dazugehörigen Domains jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, umzugestalten und nach entsprechender Ankündigungsfrist auch abzuschalten. Weiterhin ist der Anbieter jederzeit berechtigt, technische Anpassungen entsprechend des Standes der Technik vorzunehmen. Auch ist der Anbieter berechtigt, die hier vorliegenden AGBs abzuändern/anzupassen. Für die jeweiligen Kampagnen gelten die AGBs in der zum Zeitpunkt der Schaltung der Kampagne maßgeblichen Fassung.

4.2.

Die Nutzung der NoBadAd-App ist kostenfrei.

4.3.

Der Anbieter behält sich sämtliche eigentumsrechtliche und gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte am geistigen Eigentum an der NoBadAd Plattform und sämtlichen diesbezüglichen zugesandten Dokumenten und sonstigen Daten ausdrücklich vor. Informationen, Markennamen und sonstige Inhalte dürfen – soweit nichts anderes bestimmt ist – weder kopiert, verändert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Art und Weise genutzt werden.

4.4.

Der User ist des Weiteren gehalten, von ihm gemachte Angaben auf Korrektheit zu prüfen und durch entsprechende technische Vorkehrungen (beispielsweise Spamfilter-Einstellungen) sicherzustellen, dass von der NoBadAd-App an ihn versendeten E-Mails vollständig und zeitnah empfangen und zur Kenntnis genommen werden. Eine mehrfache Registrierung ist unzulässig.

 

  1. Registrierung in der NoBadAd-App

User können die NoBadAd-App als Follower/Freund oder als registrierter User, mithin als Social-Media-User in Anspruch nehmen. Als Social-Media-User ist die einmalige Angabe der persönlichen Daten und das Anlegen eines Accounts notwendig, bei Nutzung als Follower/Freund können Daten gespeichert werden, die dann bei der nächsten Eingabe vorausgefüllt sind.

Bei durchgeführter Registrierung hat der User durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von seinen Zugangsdaten keine Kenntnis nehmen können; er verpflichtet sich, seine Zugangsdaten nicht an Dritte herauszugeben. Soweit eine Haftung gesetzlich nicht zwingend ist, haftet der Anbieter nicht für den Missbrauch durch unbefugte Dritte.

Nach Registrierung ist der Follower als „Social-Media-User“ im Sinne der hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

Mit der Registrierung erwirbt der Social-Media-User einen aufschiebend bedingten Anspruch auf eine Prämie von 50 €, welche unter der Bedingung einer ersten erfolgreichen Vermittlung gemeinsam mit der Vermittlungsprämie fällig wird (siehe Punkt 6.3.) und zusammen mit dieser ausbezahlt wird. Diese Prämie steht nur einmal pro Person bei der Erstregistrierung während der Laufzeit dieser Aktion zu. Der Anbieter kann diese Aktion jederzeit wieder beenden und neu beginnen; dies berührt jedoch die Ansprüche jener Personen, die während einer Aktion einen solchen Anspruch erworben haben, nicht.

 

  1. Vertragsgegenstand Mitarbeiterkampagnen

Unternehmen können nach Registrierung über https://nobadad.com/Kampagnen für die Suche nach neuen Mitarbeitern schalten. SMUs haben die Möglichkeit für diese Kampagnen zu werben, indem sie die Kampagne an ihre Follower/Freunde teilen/weiterleiten. Follower/Freunde können sich dann über die  NoBadAd-App nach Anklicken des durch den SMU geteilten Inhaltes und Übermittlung der angeforderten Informationen bei den kampagnenführenden Unternehmen bewerben. Im Falle der erfolgreichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Rahmen der Kampagne bezahlt das kampagnenführende Unternehmen eine Gesamtprämie an den Anbieter. Der Anbieter schuldet und leistet dem SMU die Erfolgsprämie für die erfolgreiche Werbung und dem Follower/Freund ein Startgeld, wenn dieser der neue Mitarbeiter des kampagnenführenden Unternehmens ist. Die jeweilige Höhe der durch das kampagnenführende Unternehmen ausgelobten Prämien im Rahmen der Job-Kampagne einschließlich des jeweiligen Startgeldes sind den jeweiligen Kampagnen zu entnehmen. Eine Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und SMU oder Follower/Freund entsteht durch die Mitarbeiterkampagne nicht.

6.1.

SMUs haben im Rahmen des Vertragsgegenstandes die Möglichkeit, Jobkampagnen von Unternehmen an Follower/Freunde zu teilen. Hierzu erzeugt der Social-Media-User in der NoBadAd-App einen persönlichen Werbe-Link, welcher für die Abwicklung des Bewerbungs- und Provisionsprozesses relevant ist und teilt diesen mit seinen Followern/Freunden. Der SMU soll hierbei die von den Unternehmen für die Teilung der Kampagne vorgesehenen Contents aus der NoBadAd Plattform auswählen und seinen Werbelink einbinden. Gleiches gilt für die vom Unternehmen im Rahmen der Job-Kampagne bereitgestellten Contents. Alternativ hierzu kann der SMU auch eigenen Content zur Erstellung des zu teilenden Inhaltes verwenden. Hierbei ist dann der SMU verpflichtet, das Logo NoBadAd einzubinden. In jedem Fall hat der SMU sicherzustellen, dass aus seinen geteilten Inhalten klar ersichtlich ist, dass es sich hierbei um eine Werbung handelt. Verwendet der SMU eigenen Content, so ist er für diese Inhalte selbst verantwortlich und stellt, soweit erforderlich, sowohl den Anbieter als auch das Unternehmen von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

6.2.

Für den Fall, dass ein Follower/Freund den geteilten Inhalt im Rahmen einer Job-Kampagne interessant findet und sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben möchte, so kann er den von dem SMU im Rahmen des geteilten Inhaltes übermittelten Link anklicken um die folgenden Informationen zu übermitteln:

Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Land, E-Mail-Adresse.

Darüber hinaus muss ein Lebenslauf hochgeladen werden. Das Hochladen eines Anschreibens ist optional. Die Daten werden über den Anbieter durch die NoBadAd Plattform an das jeweilige kampagnenverantwortliche Unternehmen weitergeleitet. Gleichzeitig erhält der sich bewerbende Follower/Freund eine Mitteilung über die NoBadAd Plattform, dass seine Bewerbung bei dem kampagnenführenden Unternehmen eingegangen ist. Gleichzeitig wird der SMU darüber informiert, dass aufgrund eines von ihm generierten geteilten Inhaltes sich ein Follower/Freund im Rahmen der vom Unternehmen geschalteten Job-Kampagne beworben hat.

6.3

Für die erfolgreiche Mitarbeitergewinnung des kampagnenführenden Unternehmens bezahlt das Unternehmen an den Anbieter als Entgelt für dessen Leistungen die sogenannte „Gesamtprämie“. Diese wird mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Übermittlung der entsprechenden Rechnung durch den Anbieter sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt durch den Anbieter elektronisch. Im Falle der Vereinbarung der Zahlung im Lastschriftverfahren wird die Gesamtprämie durch den Anbieter unverzüglich von dem Konto des Unternehmens abgebucht. Die Gesamtprämie setzt sich kalkulatorisch zusammen aus der Erfolgsprämie für den SMU, aus der Prämie des Anbieters und dem Startgeld, welches der neue Mitarbeiter erhält, und wird nur aus Gründen der Veranschaulichung aufgeschlüsselt. Rechtlich ist die Gesamtprämie im vollen Umfang das Entgelt für den Anbieter, und nur der Anbieter schuldet dem Social-Media-User und dem neuen Mitarbeiter Erfolgsprämie und Startgeld. Sollte der neue Mitarbeiter die Stelle zu dem vereinbarten Termin nicht antreten, das Arbeitsverhältnis durch den neuen Mitarbeiter innerhalb der ersten sechs Wochen ordentlich (d.h. ohne wichtigen Grund) gekündigt werden, das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen innerhalb der ersten sechs Wochen durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden oder sollte der neue Mitarbeiter innerhalb der ersten sechs Wochen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, so erhält weder der SMU die Erfolgsprämie noch der neue Mitarbeiter das Startgeld. Das Unternehmen ist in einem solchen Fall berechtigt, die diesbezügliche Kampagne für einen neuen Mitarbeiter ein weiteres Mal zu schalten, ohne dass hierfür die Gesamtprovision zu bezahlen ist. Die Erfolgsprämie für den SMU als auch das Startgeld für den neuen Mitarbeiter wird 8 Wochen nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses durch den Anbieter ausbezahlt. Ist die weitere Schaltung der Kampagne des Unternehmens erfolglos, gibt es kein weiteres Anrecht auf Schaltung einer Kampagne ohne Bezahlung der Gesamtprämie.

6.4.

Die Dauer einer Job-Kampagne beträgt 90 Tage nach Startdatum der Job-Kampagne. Das Job-kampagnenführende Unternehmen hat jederzeit auch die Möglichkeit, die Kampagne zu beenden. Trotz vorzeitiger Beendigung der Kampagne ist das Unternehmen jedoch bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen verpflichtet, die Gesamtprämie bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters, welcher sich über die NoBadAd-App beworben hat, zu bezahlen.  

6.5.

Ein SMU hat auch die Möglichkeit sich selbst auf eine Job-Kampagne des Unternehmens zu bewerben. In diesem Fall erhält der SMU sowohl die in der Kampagne für den SMU ausgelobte Erfolgsprämie als auch das in der Kampagne ausgelobte Startgeld für den Follower/Freund, wenn die Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer entsprechend erfüllt sind. 

6.6.

Die User verpflichten sich zur inhaltlichen Richtigkeit ihrer Angaben und insbesondere ihrer Identität.

Den Anbieter trifft über die in diesen AGB definierten Pflichten keine Verpflichtung, die Identität oder den Hintergrund eines Users zu überprüfen oder seine Angaben auf inhaltliche Richtigkeit oder Konsistenz hin zu verifizieren. Es liegt weitestgehend in der Verantwortung der User, sich vor Abschicken eine Bewerbung bzw. vor Vertragsschluss eingehend mit dem potentiellen Vertragspartner auseinanderzusetzen.

 

  1. Job-Kampagnen-Links/Logo

Job-Kampagnen-Links kann der Follower/Freund wie folgt erhalten:

Ein auf der NoBadAd-App registrierter Social-Media-User hat die Möglichkeit, den Followern/Freunden einen oder mehrere Job-Kampagnen-Links für Kampagnen der Unternehmen zuzusenden, über sein Profil auf einer Social-Media-Plattform zur Verfügung zu stellen oder auf sonstige Arten digital zugänglich zu machen. Die Social-Media-User verpflichten sich, sofern dies auf der / den von Ihnen zum Teilen des Werbelinks gewählten Social-Media-Plattform/en technisch möglich ist, den Werbelink für die Kampagne des Unternehmens in einem Posting einzubinden, auf dem sich das Logo der NoBadAd Plattform befindet. Die Social-Media-User werden darauf hingewiesen, dass sie ihr Posting als Werbung kennzeichnen müssen.

 

  1. Social-Media-User

Social-Media-User haben die Möglichkeit, bei Nutzung der NoBadAd-App Job-Kampagnen-Links an Follower/Freunde zu versenden. Voraussetzung hierfür ist eine Registrierung in der NoBadAd-App. Dazu ist die Anlage eines Nutzerkontos als „Social-Media-User“ in der App und die Hinterlegung der notwendigen Kontaktdaten notwendig; die notwendigen Kontaktdaten sind in der Eingabemaske als notwendige Angaben markiert. Sind keine Eingaben markiert, sind alle Informationen notwendig. Weiterhin muss ein Social-Media-User seine Mailadresse verifizieren. Die Art der Verifizierung legt der Anbieter fest. Für den Erhalt der Provision, der Erfolgsprämie oder des selbst genutzten Startgeltes ist darüber hinaus eine Bankverbindung anzugeben. Bei Auszahlung auf ein Bankkonto mittels IBAN fallen keinerlei Gebühren an. Verwendet der Social-Media-User jedoch einen PayPal-Account, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 5 % des jeweiligen Betrages.

 

  1. Unternehmen

Unternehmen haben nach entsprechender Registrierung im Onlineportal für Unternehmen der NoBadAd unter www.nobadad.com die Möglichkeit, über die NoBadAd-App Kampagnen für die Bezahlung einer Gesamtprämie für die erfolgreiche Vermittlung von Mitarbeitern zu schalten. In den Kampagnen legen die Unternehmen die jeweiligen Cash-Back-Beträge und die Gesamtprovision, die Höhe der Gesamtprämie bei Job-Kampagnen als auch  die Laufzeit der Kampagne fest.

 

  1. Transparenz, Überprüfung, Vertragsstrafe

Dem Anbieter ist Transparenz und ein faires geschäftliches Verhalten sehr wichtig. Dies gilt sowohl für die an SMUs im Rahmen einer Jobkampagne zu bezahlenden Erfolgsprämie als auch im Hinblick auf das dem Bewerber gegebenenfalls zustehende Startgeld. Damit diese Transparenz auch gelebt wird, lobt der Anbieter daher für einen SMU als auch für einen Follower/Freund unter den folgenden Bedingungen eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € für  die Meldung eines Unternehmens aus, welches trotz Vermittlung über NoBadAd einen Arbeitsvertrag mit einem über NoBadAd vermittelten Mitarbeiter geschlossen hat und dies dem Anbieter nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Rechtzeitig im Hinblick auf diese Prämie von 1.000,00 € ist die Meldung des Unternehmens, wenn die Meldung innerhalb von drei Tagen nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme des neuen Mitarbeiters erfolgt. Rechtzeitig ist die Meldung des Unternehmens auch, wenn die Meldung zwar später als drei Tage nach tatsächlichem Arbeitsantritt erfolgt, jedoch noch bevor der Anbieter nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme des neuen Mitarbeiters durch einen SMU oder durch einen Follower/Freund oder durch einen vom Anbieter beauftragten Dritten von dem Meldeverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle einer rechtzeitigen Meldung besteht kein Anspruch auf die Prämie von 1.000,00 € gemäß dieser Ziffer 11.  Weitere Bedingung für die Auszahlung der Prämie von 1.000,00 € ist es, dass das Unternehmen diese 1.000,00 € tatsächlich an den Anbieter auf Grund dessen Aufforderung bezahlt. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, das jeweilige Unternehmen, welches entgegen der Meldepflicht Mitarbeiter, welche über NoBadAd geworben worden sind, beschäftigt, gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

  1. Haftung

Ausdrücklich klargestellt wird, dass das Unternehmen dem Anbieter nicht nur, aber insbesondere dann haftet, wenn der Anbieter verwaltungsstrafrechtlich bestraft oder zivilrechtlich in Anspruch genommen werden sollte, weil die Stellenausschreibung nicht gesetzeskonform erfolgt (z.B. aufgrund von unzulässiger Einschränkung auf ein Geschlecht, unzulässiger Diskriminierung, gesetzeswidriger Unterlassung der korrekten Angaben zum Lohn bzw. Gehalt etc.).

Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit dem nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Haftung nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der User regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

  1. Speicherung des Vertragstextes

 Eine gesonderte Speicherung der Vertragsbestimmungen durch den Anbieter erfolgt nicht.

 

  1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Verbraucher, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union haben, gilt dies nur insofern, als durch die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zwingende Bestimmungen des Staates, welche den User als Verbraucher schützen, unberührt lassen.

 

  1. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt vereinbart.

Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt die Gerichtsstandsregel gemäß § 14 KSchG.

 

  1. Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

Kontakt

Rollercoaster Restaurant Entertainment GmbH
Riesenradplatz 6/1
1020 Wien
Österreich

+43 1 3940054