Allgemeine Geschäfts-Bedingungen
HeineMack GmbH, Am Steinacher Kreuz 28 , 90427 Nürnberg für die NoBadAd Plattform
- Allgemeine Informationen / Definition
1.1.
Der Vertragspartner ist die HeineMack GmbH (im Folgenden auch Anbieter genannt), Am Steinacher Kreuz 28, 90427 Nürnberg. Die HeineMack GmbH ist eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter HRB 18102. Geschäftsführer der HeineMack GmbH ist Herr Dipl.-Kfm. Michael Mack. Unsere Umsatzsteuer-ID-Nummer lautet DE215331019.
Anbieter der NoBadAd-Plattform ist die HeineMack GmbH. Die NoBadAd Plattform besteht aus der NoBadAd-Appwelche hauptsächlich für die Verwendung durch Follower/Freunde und Social Media User vorgesehen ist. Alle User können sich darüber hinaus über die Internetseite www.nobadad.com informieren. Auf dieser Seite registrieren sich auch Unternehmen und haben dort einen Webspace, innerhalb dem sie Kampagnen erstellen und ihre Daten verwalten können. Sowohl die NoBadAd Plattform als auch die NoBadAd-App wird im Folgenden auch als NoBadAd bezeichnet.
1.2.
Die NoBadAd gewährt unter anderem „Followern/Freunden“ die Möglichkeit, eine prozentuale Rückvergütung unter anderem in der Gastronomie oder aber beim Einkaufen in Form eines Cash-Backs zu erhalten. „Social-Media-User“ erhalten durch die Nutzung der NoBadAd-App darüber hinaus noch die Möglichkeit, gezielt mittels Weblinks / QR-Code oder auf sonstige Weise Werbung für Unternehmen zu tätigen, welche Kampagnen innerhalb der NoBadAd anbieten. Hierfür erhalten „Social-Media-User“ Provisionen. Schließlich haben „Unternehmen“ die Möglichkeit, über die Schaltung von Kampagnen über NoBadAd Interessenten für ihr Angebot zu generieren. Die HeineMack GmbH unterhält mit verschiedenen Unternehmen Vereinbarungen, welche die Gewährung von Cash-Backs als auch die Bezahlung von Provisionen sicherstellen. Ein weiterer Bestandteil von NoBadAd ist es Unternehmen zu ermöglichen, über in der NoBadAd-App geschalteten Kampagne neue Mitarbeiter zu rekrutieren. „Social-Media-User“ haben die Möglichkeit, für Ihre Follower/Freunde aus einer Job-Kampagne in der NoBadAd-App Werbelinks zu generieren und mit den Followern/Freunden digital zu teilen. Im Falle der erfolgreichen Rekrutierung eines neuen Mitarbeiters für das Unternehmen bezahlt das Unternehmen eine Prämie an den Anbieter, an den „Social-Media-User“ eine Erfolgsprämie als auch ein Antrittsgeld an den neuen Mitarbeiter.
1.3.
Als „Social-Media-User“ oder „SMU“ im Sinne der hier vorliegenden AGB`s ist eine natürliche Person gemeint, die nach einer Registrierung als ein „Social-Media-User“ in der NoBadAd-App ihren Followern/Freunden auf Social-Media-Plattformen Informationen über Kampagnen von Unternehmen zukommen lässt.
1.4.
Unternehmen im Sinne der hier vorliegenden AGB`s sind Kooperationspartner, welche über die Nutzung von NoBadAd Kampagnen starten und über die NoBadAd-App veröffentlichen lassen, um hiermit „Social-Media-Usern“ die Möglichkeit zu geben, für diese Kampagnen zu werben, um Provisionen oder Erfolgsprämien zu erzielen und/oder Followern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen dieser Kampagnen Cash-Backs über die Aktivierung von Cash-Back-Links zu erhalten. Die Unternehmen können die Höhe des Cash-Backs als auch der Provisionen und der Erfolgsprämien innerhalb eines vordefinierten Rahmens selbst festlegen. Die Festlegung erfolgt jeweils im Rahmen der Schaltung einer Kampagne bei NoBadAd.
1.5.
Follower/Freunde im Sinne der hier vorliegenden AGB`s sind User von NoBadAd, welche – ohne als Social-Media-User registriert zu sein – Cash-Back-Links durch SMUs erhalten können. Follower/Freunde im Sinne der hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind keine Social-Media-User, es sei denn, diese Follower/Freunde führen eine Registrierung in der NoBadAd-App durch. Die Hinterlegung von Kontaktdaten für spätere Cash-Backs in der App stellt keine Registrierung in diesem Sinne dar.
1.6.
Unternehmen, SMUs als auch Follower/Freunde werden in dieser Vereinbarung als User bezeichnet.
1.7.
Cash-Backs im Sinne der hier vorliegenden Nutzungsbedingungen und Informationen sind durch das Unternehmen ausgelobte Vergünstigungen/Begünstigungen, welche durch den Anbieter nach Zurverfügungstellung von dem Unternehmen an SMUs und/oder Follower/Freunde eins zu eins weitergeleitet werden. Provisionen und Prämien als auch das Startgeld sind Zahlungen des Unternehmens, welche im Rahmen einer geschalteten Kampagne durch das Unternehmen für die Bewerbung der Kampagne oder/und für den Antritt einer über NoBadAd beworbenen Stelle ausbezahlt werden.
- Geltungsbereich
2.1.
Für die Vertragsbeziehungen und die Leistungen zwischen dem Anbieter und den Nutzern von NoBadAd gelten ausschließlich diese im Sinne der hier vorliegenden AGB`s. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen akzeptiert der Anbieter nicht. Für die Vertragsbeziehung zu den Unternehmen gelten des Weiteren die im Rahmen der Registrierung der Unternehmen bzw. Schaltung von Kampagnen vereinbarten zusätzlichen Bedingungen, welche durch eine gesonderte Bestätigung durch das Unternehmen akzeptiert werden.
2.2.
Nimmt der Follower/Freund oder aber der Social-Media-User ein Angebot des Unternehmens (beispielsweise Gastronomie, Shop etc.) an, so kommt in diesem Rechtsverhältnis ein eigener Vertrag zwischen dem Unternehmen des Anbieters und dem Follower/Social-Media-User zustande. Der Anbieter wird insoweit in diesen Fällen nicht Vertragspartner des Unternehmens. Der Anbieter übernimmt diesbezüglich auch keine Gewähr für Angaben des Unternehmens oder für das Zustandekommen von Verträgen zwischen dem Follower und/oder Social-Media-User und dem Unternehmen.
- Zustandekommen des Vertrages
3.1. Vertrag mit Followern
Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Follower/Freund kommt wie folgt zustande:
Über die NoBadAd-App kann der Follower/Freund verschiedene Kampagnen von Unternehmen des Anbieters durch einen SMU geteilt/zugesendet erhalten. Bei Anklicken eines Cash-Back-Links öffnet sich eine Maske, in welchem der Follower/Freund seinen Nachnamen, Vornamen und seine E-Mail-Adresse eingeben muss. An diese von dem Follower/Freund eingegebene E-Mail-Adresse versendet der Anbieter einen „scharf-geschalteten“ Cash-Back-Link, in welchem sich weitere Informationen befinden. Mit Zusendung dieser E-Mail kommt der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Follower/Freund zustande. Erhält der Follower/Freund von einem Social-Media-User einen Werbelink im Rahmen der Job-Kampagne eines Unternehmens zugesandt und/oder geteilt und möchte sich der Follower/Freund auf die offene Stelle bewerben, dann kommt der Vertrag zwischen dem Follower/Freund und dem Anbieter wie folgt zustande:
Bei Anklicken des Links in der geteilten Mitteilung des SMU sind folgende Daten einzugeben:
Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Land, E-Mail-Adresse.
Darüber hinaus ist ein Upload von Daten (bspw. Lebenslauf, ggf. Anschreiben) notwendig. Mit Eingang dieser Informationen kommt der Vertrag zwischen dem Follower/Freund und dem Anbieter zustande.
3.2. Vertrag mit Social-Media-User
Social-Media-User haben die Möglichkeit, sich in der NoBadAd-App als Social-Media-User zu registrieren. Dazu ist die Anlage eines Nutzerkontos als Social-Media-User in der App und die Hinterlegung der notwendigen Kontaktdaten notwendig; die notwendigen Kontaktdaten sind in der Eingabemaske als notwendige Angaben markiert; sind keine Eingaben markiert sind alle Informationen notwendig. Weiterhin muss ein Social-Media-Nutzer seine Mailadresse verifizieren. Die Art der Verifizierung legt der Anbieter fest. Mit Übermittlung der notwendigen Informationen kommt der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Social-Media-User zustande.
3.3. Vereinbarung mit Unternehmen
Die vertragliche Beziehung, die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten zwischen dem Anbieter und den Unternehmen wird im Rahmen der Registrierung der Unternehmen und im Rahmen der Schaltung von Kampagnen festgelegt. Dies gilt auch für die Höhe der Provision, der Prämien einschließlich des Startgeldes und des Cash-Backs der jeweiligen Kampagne.
- Nutzungsrechte / Nutzung der NoBadAd Plattform
4.1.
Den Nutzern wird durch den Anbieter das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Plattform NoBadAd zu nutzen und Leistungen, wie in diesen AGBs definiert, zu erhalten.
Der Anbieter ist berechtigt, Inhalte und Schnittstellen der NoBadAd Plattform sowie die dazugehörigen Domains jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, umzugestalten und nach entsprechender Ankündigungsfrist auch abzuschalten. Weiterhin ist der Anbieter jederzeit berechtigt, technische Anpassungen entsprechend des Standes der Technik vorzunehmen. Auch ist der Anbieter berechtigt, die hier vorliegenden AGBs abzuändern/anzupassen. Für die jeweiligen Kampagnen gelten die AGBs in der zum Zeitpunkt der Schaltung der Kampagne maßgeblichen Fassung.
4.2.
Die Nutzung der NoBadAd-App ist kostenfrei.
4.3.
Der Anbieter behält sich sämtliche eigentumsrechtliche und gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte am geistigen Eigentum an der NoBadAd Plattform und sämtlichen diesbezüglichen zugesandten Dokumenten und sonstigen Daten ausdrücklich vor. Informationen, Markennamen und sonstige Inhalte dürfen – soweit nichts anderes bestimmt ist – weder kopiert, verändert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Art und Weise genutzt werden.
4.4.
Der User ist des Weiteren gehalten, von ihm gemachte Angaben auf Korrektheit zu prüfen und durch entsprechende technische Vorkehrungen (beispielsweise Spamfilter-Einstellungen) sicherzustellen, dass von der NoBadAd-App an ihn versendeten E-Mails vollständig und zeitnah empfangen und zur Kenntnis genommen werden. Eine mehrfache Registrierung ist unzulässig.
- Registrierung in der NoBadAd-App
User können die NoBadAd-App als Follower/Freund oder als registrierter User, mithin als Social-Media-User in Anspruch nehmen. Als Social-Media-User ist die einmalige Angabe der persönlichen Daten und das Anlegen eines Accounts notwendig, bei Nutzung als Follower/Freund können Daten gespeichert werden, die dann bei der nächsten Eingabe vorausgefüllt sind.
Bei durchgeführter Registrierung hat der User durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von seinen Zugangsdaten keine Kenntnis nehmen können; er verpflichtet sich, seine Zugangsdaten nicht an Dritte herauszugeben. Soweit eine Haftung gesetzlich nicht zwingend ist, haftet der Anbieter nicht für den Missbrauch durch unbefugte Dritte.
Nach Registrierung ist der Follower als „Social-Media-User“ im Sinne der hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
- Vertragsgegenstand/Cash-Backs/Mitarbeiterkampagnen
Der Anbieter unterhält Verträge mit verschiedenen Unternehmen. Unternehmen sind unter anderem Unternehmen aus dem Bereich Gastronomie, des Handels sowie sonstige Unternehmen. Follower/Freunde und Social-Media-User können durch die Nutzung der NoBadAd-App bei Vertragsschluss mit einem Unternehmen Cash-Backs erhalten. Social-Media-User haben darüber hinaus noch die Möglichkeit, für eine gezielte Werbung für Kampanien der Unternehmen statt des Cash-Backs Provisionen zu erhalten. Darüber hinaus können Unternehmen nach Registrierung über https://nobadad.com/Kampagnen für die Suche nach neuen Mitarbeitern schalten. SMUs haben die Möglichkeit für diese Kampagnen zu werben, indem sie die Kampagne an ihre Follower/Freunde teilen/weiterleiten. Follower/Freunde können sich dann über die NoBadAd-App nach Anklicken des durch den SMU geteilten Inhaltes und Übermittlung der angeforderten Informationen bei den kampagnenführenden Unternehmen bewerben. Im Falle der erfolgreichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Rahmen der Kampagne bezahlt das kampagnenführende Unternehmen eine Erfolgsprämie an den SMU als auch eine Prämie an den Anbieter für die erfolgreiche Werbung als auch ein Startgeld an den Follower/Freund, wenn dieser der neue Mitarbeiter des kampagnenführenden Unternehmens ist. Die jeweilige Höhe der durch das kampagnenführende Unternehmen ausgelobten Prämien im Rahmen der Job-Kampagne einschließlich des jeweiligen Startgeldes sind den jeweiligen Kampagnen zu entnehmen.
6.1
Die Cash-Back-Links können nur während der Laufzeit der vom Unternehmen geschalteten Kampagne verwendet werden. Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonst mit dem Unternehmen verbundene Personen dürfen an den jeweiligen Kampagnen des Unternehmens nicht teilnehmen.
Ein Cash-Back kann regelmäßig nur einmal durch einen User für durch einen Rechnungsbeleg nachgewiesene Leistungen des Unternehmens beansprucht werden. Eine mehrmalige Nutzung des Cash-Backs durch verschiedene User unter Verwendung des gleichen Rechnungsbeleges ist unzulässig. Erfolgt dennoch eine mehrfache Nutzung des gleichen Rechnungsbeleges durch einen oder mehrere User so besteht keinerlei Anspruch auf den Cash-Back.
6.2
Das Unternehmen kann festlegen, dass ein mehrfaches Cash-Back für eine Kampagne möglich ist. In diesem Fall muss der User nach Nutzung der scharf-geschalteten Cash-Back-Links einen neuen Cash-Back-Link verwenden. Für die erneute Nutzung einer Kampagne gelten dieselben Regelungen dieser AGB, wobei der User für jede Kampagne einen gesonderten Rechnungsbeleg hochladen muss.
6.3.
Für den Erhalt des Cash-Backs ist es erforderlich, dass der Follower/Freund nach Inanspruchnahme der Leistungen des Unternehmens und Bezahlung der jeweiligen Leistungen auf den scharfgeschalteten Cash-Back-Link klickt. Hierauf öffnet sich eine Maske, welche den Follower/Freund auffordert, den Rechnungsbetrag (ohne Rabatt) inklusive Mehrwertsteuer, den Namen des Ladens, Restaurants, Geschäfts sowie das Rechnungsdatum sowie die Nummer oder Uhrzeit des Zahlbelegs einzugeben und ein Foto des Rechnungsbeleges zu machen, welcher über die NoBadAd-App hochzuladen ist. Das Foto des Rechnungsbeleges muss es dem Anbieter als auch dem Unternehmen ermöglichen, die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen zu überprüfen. Hierfür ist es in aller Regel erforderlich, dass dem Rechnungsbeleg der Name des Unternehmens/Marke des Shops/Name des Restaurants, das Datum, die Uhrzeit, die Belegnummer und der Rechnungsbetrag deutlich zu entnehmen sind.
6.4.
Nach Hochladen des Rechnungsbeleges muss der Follower/Freund für die gegebenenfalls anstehende Überweisung des Cash-Back-Betrages notwendigen Daten über eine Maske eingeben. Hierbei handelt es sich um die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, die Stadt, das Land als auch eine Bankverbindung. Der Follower/Freund hat die Möglichkeit, seine Daten in der App zu speichern. Macht er hiervon Gebrauch, müssen bei der nächsten Einreichung eines Beleges seine Daten nicht noch einmal eingeben.
6.5.
Bei Überweisung an eine Bank mittels IBAN fallen keinerlei Gebühren an. Verwendet der Follower/Freund jedoch einen PayPal-Account, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 5 % des jeweiligen Cash-Back-Betrages, der bei der Auszahlung zum Abzug gebracht wird. Das Hochladen des Rechnungsbeleges und die Eingabe der Daten muss innerhalb von 24 Stunden nach Bezahlung der von dem Unternehmen bezogenen Leistungen erfolgt sein, anderenfalls erhält der Follower/Freund kein Cash-Back.
6.6.
Nach Hochladen des Rechnungsbeleges und Eingabe der Daten übermittelt der Anbieter die zur Überprüfung des Cash-Back-Anspruchs des Followers/Freundes notwendigen Informationen an das Unternehmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die hochgeladenen Rechnungsbelege innerhalb von 48 Stunden zu prüfen, anderenfalls gilt der eingereichte Rechnungsbeleg als ordnungsgemäß. Die Auszahlung des Cash-Back-Betrages an den Follower/Freund erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Rechnungsbeleges und Übermittlung der für die Überprüfung und Auszahlung notwendigen Daten des Followers/Freundes. Bei einem im Handel oder einem sonstigen Unternehmen gewährtem Cash-Back erfolgt die Auszahlung des Cash-Backs 5 Wochen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Rechnungsbeleges und Übermittlung der für die Überprüfung und Auszahlung notwendigen Daten des Followers/Freundes.
6.7.
Eine Auszahlung des Cash-Back-Betrages an den Follower/Freund erfolgt auch dann, wenn die Kampagne des Unternehmens mittlerweile beendet ist, der Follower jedoch den scharfgeschalteten Cash-Back-Link während der Laufzeit der Kampagne verwendet und den Rechnungsbeleg einschließlich der notwendigen Daten innerhalb der zuvor festgelegten Frist beim Anbieter einreicht.
6.8.
SMUs haben darüber im Rahmen des Vertragsgegenstandes des Weiteren die Möglichkeit, Jobkampagnen von Unternehmen an Follower/Freunde zu teilen. Hierzu erzeugt der Social-Media-User in der NoBadAd-App einen persönlichen Werbe-Link, welcher für die Abwicklung des Bewerbungs- und Provisionsprozesses relevant ist und teilt diesen mit seinen Followern/Freunden. Der SMU soll hierbei die von den Unternehmen für die Teilung der Kampagne vorgesehenen Contents aus der NoBadAd Plattform auswählen und seinen Werbelink einbinden. Gleiches gilt für die vom Unternehmen im Rahmen der Job-Kampagne bereitgestellten Contents. Alternativ hierzu kann der SMU auch eigenen Content zur Erstellung des zu teilenden Inhaltes verwenden. Hierbei ist dann der SMU verpflichtet, das Logo NoBadAd einzubinden. In jedem Fall hat der SMU sicherzustellen, dass aus seinen geteilten Inhalten klar ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Werbung handelt. Verwendet der SMU eigenen Content so ist er für diese Inhalte selbst verantwortlich und stellt soweit erforderlich, sowohl den Anbieter als auch das Unternehmen von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
6.9.
Für den Fall, dass ein Follower/Freund den geteilten Inhalt im Rahmen einer Job-Kampagne interessant findet und sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben möchte, so kann er den von dem SMU im Rahmen des geteilten Inhaltes übermittelten Link anklicken um die folgenden Informationen zu übermitteln:
Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Land, E-Mail-Adresse.
Darüber hinaus muss ein Lebenslauf hochgeladen werden. Das Hochladen eines Anschreibens ist optional. Die Daten werden über den Anbieter durch die NoBadAd Plattform an das jeweilige Job-kampagnenverantwortliche Unternehmen weitergeleitet. Gleichzeitig erhält der sich bewerbende Follower/Freund eine Mitteilung über die NoBadAd Plattform, dass seine Bewerbung bei dem kampagnenführenden Unternehmen eingegangen ist. Gleichzeitig wird der SMU darüber informiert, dass aufgrund eines von ihm generierten geteilten Inhaltes sich ein Follower/Freund im Rahmen der vom Unternehmen geschalteten Job-Kampagne beworben hat.
6.10.
Für die erfolgreiche Mitarbeitergewinnung des kampagnenführenden Unternehmens bezahlt das Unternehmen eine Gesamtprämie. Diese wird mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Übermittlung der entsprechenden Rechnung durch den Anbieter sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt durch den Anbieter elektronisch. Im Falle der Vereinbarung der Zahlung im Lastschriftverfahren wird die Gesamtprämie durch den Anbieter unverzüglich von dem Konto des Unternehmens abgebucht. Die Gesamtprämie besteht aus der Erfolgsprämie für den SMU, aus der Prämie des Anbieters und dem Startgeld, welches der neue Mitarbeiter erhält. Sollte der neue Mitarbeiter die Stelle zu dem vereinbarten Termin nicht antreten, das Arbeitsverhältnis durch den neuen Mitarbeiter innerhalb der ersten sechs Wochen ordentlich ohne wichtigen Grund gekündigt werden, das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen innerhalb der ersten sechs Wochen durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden oder sollte der neue Mitarbeiter innerhalb der ersten sechs Wochen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, so erhält weder der SMU die Erfolgsprämie noch der neue Mitarbeiter das Startgeld. Das Unternehmen ist in einem solchen Fall berechtigt, die diesbezügliche Kampagne für einen neuen Mitarbeiter ein weiteres Mal zu schalten, ohne dass hierfür die Gesamtprovision zu bezahlen ist. Die Erfolgsprämie für den SMU als auch das Startgeld für den neunen Mitarbeiter wird 8 Wochen nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses durch den Anbieter ausbezahlt. Ist die weitere Schaltung der Kampagne des Unternehmens erfolglos gibt es kein weiteres Anrecht auf Schaltung einer Kampagne ohne Bezahlung der Gesamtprämie.
6.11.
Die Dauer einer Job-Kampagne beträgt 90 Tage nach Startdatum der Job-Kampagne. Das Job-kampagnenführende Unternehmen hat jederzeit auch die Möglichkeit, die Kampagne zu beenden. Trotz vorzeitiger Beendigung der Kampagne ist das Unternehmen jedoch verpflichtet, für den Fall der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, welcher sich über die NoBadAd-App beworben hat, bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, die Gesamtprämie zu bezahlen.
6.12
Ein SMU hat auch die Möglichkeit sich selbst auf eine Job-Kampagne des Unternehmens zu bewerben. In diesem Fall erhält der SMU sowohl die in der Kampagne für den SMU ausgelobte Erfolgsprämie als auch das in der Kampagne ausgelobte Startgeld für den Follower/Freund, wenn die Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer entsprechend erfüllt sind. Ein SMU hat auch die Möglichkeit selbst eine Cash-Back-Kampagne des Unternehmens zu nutzen. In diesem Fall erhält der SMU bei Einhaltung dieser Bedingungen den Cash-Back. Darüber hinaus erhält der SMU in einem solchen Fall 50% der ausgelobten Provision.
- Cashback-Links/Job-Kampagnen-Links/Logo
Cash-Back-Links als auch Job-Kampagnen-Links kann der Follower/Freund wie folgt erhalten:
Ein auf der NoBadAd-App registrierter Social-Media-User hat die Möglichkeit, den Followern/Freunden einen oder mehrere entsprechende Cash-Back-Links und/oder Job-Kampagnen-Links für Kampagnen der Unternehmen zuzusenden, über sein Profil auf einer Social-Media-Plattform zur Verfügung zu stellen oder auf sonstige Arten digital zugänglich zu machen. Die Social-Media-User verpflichten sich, sofern dies auf der / den von Ihnen zum Teilen des Werbelinks gewählten Social-Media-Plattform/en technisch möglich ist, den Werbelink für die Kampagne des Unternehmens in einem Posting einzubinden, auf dem sich das Logo der NoBadAd Plattform befindet. Die Social-Media-User werden darauf hingewiesen, dass sie ihr Posting als Werbung kennzeichnen müssen.
- Social-Media-User
Social-Media-User haben die Möglichkeit, bei Nutzung der NoBadAd-App Cash-Back-Links respektive der Job-Kampagnen-Links an Follower/Freunde zu versenden. Voraussetzung hierfür ist eine Registrierung in der NoBadAd-App. Dazu ist die Anlage eines Nutzerkontos als „Social-Media-User“ in der App und die Hinterlegung der notwendigen Kontaktdaten notwendig; die notwendigen Kontaktdaten sind in der Eingabemaske als notwendige Angaben markiert; sind keine Eingaben markiert sind alle Informationen notwendig. Weiterhin muss ein Social-Media-Nutzer seine Mailadresse verifizieren. Die Art der Verifizierung legt der Anbieter fest. Für den Erhalt der Provision, der Erfolgsprämie, des selbst genutzten Cash-Backs oder des Startgeltes ist darüber hinaus eine Bankverbindung anzugeben. Bei Überweisung an eine Bank mittels IBAN fallen keinerlei Gebühren an. Verwendet der Social-Media-User jedoch ein PayPal-Account, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 5 % des jeweiligen Betrages.
Social-Media-User, welche Cash-Back-Links an Follower/Freunde geschickt haben, erhalten eine Provision, solange und soweit der Follower den Cash-Back-Link verwendet und selbst ein Cash-Back erhalten haben. Die Höhe der Provision wird durch das die Kampagne führende Unternehmen festgelegt und ist in den Bedingungen der jeweiligen Kampagne ersichtlich. Der Anspruch auf die Provision entsteht in dem Moment, in welchem der Follower/Freund, welcher durch den SMU den Cash-Back-Link erhalten hat, Anspruch auf den Cash-Back hat. Social-Media-User können auch selbst Ihnen zugesandte Cash-Back-Links nutzen. In diesem Fall gelten die Bedingungen für die Nutzung von Cash-Back-Links der Follower/Freunde entsprechend. Im Falle der Selbstnutzung der Cash-Back-Links durch den SMU erhält der SMU den in der Kampagne ausgelobten Cash-Back, sowie 50% der in der Kampagne ausgelobten Provision. Für die Nutzung von Job-Kampagnen-Links durch Social-Media-User und die Erfolgsprämien wird auf die Ziffer 6 verwiesen.
Die erstmalige Auszahlung des durch die Provisionen entstandenen Guthabens kann ein Social-Media-User auslösen, wenn das mit Provisionen aufgebaute Guthaben insgesamt den Betrag von 60 € überschreitet. Nach dieser ersten Auszahlung kann jede weitere Auszahlung ausgelöst werden, wenn das durch Provisionen entstandene Guthaben mindestens 10 € erreicht hat. Erreicht das Guthaben vor der erstmaligen Auszahlung den Betrag von 60 € nie, dann verfällt das Guthaben nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren, beginnend mit der Gutschrift der letzten erzielten Provision. Der Anspruch auf die Auszahlung weiterer Guthaben nach der ersten Auszahlung verjährt regelmäßig nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Unternehmen
9.1.
Unternehmen haben nach entsprechender Registrierung im Onlineportal für Unternehmen der NoBadAd unter www.nobadad.com die Möglichkeit, über die NoBadAd-App Kampagnen für die Gewährung von Cash-Backs oder die Bezahlung einer Gesamtprämie für die erfolgreiche Vermittlung von Mitarbeitern zu schalten. In den Kampagnen legen die Unternehmen die jeweiligen Cash-Back-Beträge und die Gesamtprovision, die Höhe der Gesamtprämie bei Job-Kampagnen, die Laufzeit der Kampagne als auch die Anzahl der pro Follower/Freunde einlösbaren Cash-Back-Links fest. Diesbezüglich ist Folgendes verpflichtend:
Der Cash-Back-Betrag ermittelt sich aus dem gesamten Rechnungsbetrag. Eine Teilrabattierung beispielsweise nur auf Getränke oder aber auf Burger ist nicht zulässig. In der Gastronomie, im Handel als auch bei sonstigen Unternehmen beträgt der Cash-Back im Minimum 3 % des Netto-Rechnungsbetrages. Eine vorzeitige Beendigung ist zulässig, wobei das festgelegte Ende der Kampagne nicht untertägig sein darf. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Kampagne hat das Unternehmen gleichwohl die bis dahin ausgelobten Provisionen, Prämien und Cash-Backs zu gewähren, solange und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
9.2.
Unternehmen sind verpflichtet, die an das Unternehmen übermittelten Daten und Fotografien der Rechnungsbeträge innerhalb von 2 Werktagen ab Zugang auf Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Ein Einspruch gegen die Ordnungsgemäßheit des hochgeladenen Beleges muss innerhalb von 2 Werktagen erfolgen, anderenfalls ist das Unternehmen verpflichtet, den mit dem Anbieter vereinbarten Cash-Back-Betrag als auch die Provision an den Anbieter auszubezahlen. Der Anbieter wird – je nach Vereinbarung – die jeweils fälligen Beträge auf Grund des erteilten Sepa Lastschriftmandates abbuchen oder das Unternehmen wird die vom Anbieter elektronisch übermittelte Rechnung sofort und ohne Abzüge bezahlen. Im Übrigen findet die gesondert mit dem Unternehmen getroffene Vereinbarung Anwendung.
- Rückabwicklung bei Cash-Back-Kampagnen
Sollte – aus welchen Gründen auch immer – der zwischen dem User der NoBadAd und dem Unternehmen geschlossene Vertrag rückabgewickelt werden, so ist der User verpflichtet, die von NoBadAd erhaltenen Zahlungen an NoBadAd zu erstatten. Im Falle einer teilweisen Rückabwicklung gilt dies anteilsmäßig.
- Transparenz, Überprüfung, Vertragsstrafe
Dem Anbieter ist Transparenz und ein faires geschäftliches Verhalten sehr wichtig. Dies gilt sowohl für die an SMUs im Rahmen einer Jobkampagne zu bezahlenden Erfolgsprämie als auch im Hinblick auf das dem Bewerber gegebenenfalls zustehende Startgeld. Damit diese Transparenz auch gelebt wird, lobt der Anbieter daher für einen SMU als auch für einen Follower eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € aus, die unter den folgenden Bedingungen entsteht und zur Zahlung fällig ist:
Für die Meldung eines Unternehmens, welches trotz Vermittlung über NoBadAd einen Arbeitsvertrag mit einem über NoBadAd vermittelten Mitarbeiter geschlossen hat und dies dem Anbieter nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Rechtzeitig im Hinblick auf diese Prämie von 1.000,00 € ist die Meldung des Unternehmens, wenn die Meldung innerhalb von drei Tagen nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme des neuen Mitarbeiters erfolgt. Rechtzeitig ist die Meldung des Unternehmens auch, wenn die Meldung zwar später als drei Tage nach tatsächlichem Arbeitsantritt erfolgt, jedoch noch bevor der Anbieter nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme des neuen Mitarbeiters durch einen SMU oder durch einen Follower/Freund oder durch einen vom Anbieter beauftragten Dritten von dem Meldeverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle einer rechtzeitigen Meldung besteht kein Anspruch auf die Prämie von 1.000,00 € gemäß dieser Ziffer 11. . Weitere Bedingung für die Auszahlung der Prämie von 1.000,00 € ist es, dass das Unternehmen diese 1.000,00 € tatsächlich an den Anbieter auf Grund dessen Aufforderung bezahlt. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, das jeweilige Unternehmen, welches entgegen der Meldepflicht Mitarbeiter, welche über NoBadAd geworben worden sind, beschäftigt, gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
- Haftung
Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Haftung nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der User regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Anbieter oder Dienstleister einen Mangel arglistig verschweigen oder seine Abwesenheit zugesichert haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Unfallschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Darüber hinaus haftet der Anbieter für die Auszahlung des Cash-Back-Betrages als auch der Provisionen nur unter der Voraussetzung, dass der Anbieter die diesbezüglich vereinbarten Beträge von dem Unternehmen tatsächlich erhalten hat.
- Speicherung des Vertragstextes
Eine gesonderte Speicherung der Vertragsbestimmungen durch den Anbieter erfolgt nicht.
- Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der europäischen Union haben, gilt dies nur insofern, als durch die Anwendbarkeit des deutschen Rechts zwingende Bestimmungen des Staates, welche den User als Verbraucher schützen, unberührt lassen.
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